Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen
Angelegenheiten sind alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger,
die das 18. Altersjahr vollendet und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Biberist
haben, und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind (nicht entmündig sind nach Art. 369 ZGB).
Stimmberechtigt in eidgenössichen und kantonalen Angelegenheiten sind zudem auch jene Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die im Ausland wohnen (Auslandschweizer), und auf ihrer zuständigen Schweizervertretung die Gemeinde Biberist als den Ort bezeichnet haben, in dem sie ihr eidgenössisches Stimmrecht ausüben möchten.
Persönliche Stimmabgabe
Das Abstimmungslokal befindet sich im Parterre des Bezirksschulhauses und ist wie folgt geöffnet:
- Sonntag, jeweils von 10.00 bis 12.00 Uhr
Stimmen auf dem Korrespondenzweg / Briefliche Stimmabgabe
Wer verhindert ist, während den Öffnungszeiten des Abstimmungslokals seine Stimme persönlich abzugeben oder ganz einfach den Korrespondenzweg bevorzugt, kann das verschlossene Zustellkuvert der Gemeindeverwaltung (Briefkasten) übergeben, oder aber frankiert mit der Post zustellen lassen. Die briefliche Stimmabgabe ist jedoch längstens möglich bis am Samstag vor dem Abstimmungstag, 24.00 Uhr.
Auf dem Korrespondenzweg ist ihre Stimme ohne persönliche Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis ungültig.